Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 86 Ausnahmegenehmigung
Stand: 13.01.2023
Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 86 SGB IV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 19.05.2009 – L 11 KR 3718/08 KLZitiert von 1
- BSG, 07.11.2000 – B 1 A 4/99 RZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.